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JuraForum.deGesetzeGGArt 70 GG 

Stand: 17.06.2013

Art 70 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   VII. (Die Gesetzgebung des Bundes)

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.


Weitere Vorschriften um Art 70 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 70 GG:

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