JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 70 GG
VII. (Die Gesetzgebung des Bundes)
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 70 GG:
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