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JuraForum.deGesetzeGGArt 68 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 68 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   VI. (Die Bundesregierung)

(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt.

(2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen.


Weitere Vorschriften um Art 68 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 68 GG:

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