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JuraForum.deGesetzeGGArt 67 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 67 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   VI. (Die Bundesregierung)

(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.

(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.


Weitere Vorschriften um Art 67 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 67 GG:

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