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JuraForum.deGesetzeGGArt 65a GG 

Stand: 17.06.2013

Art 65a GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   VI. (Die Bundesregierung)

(1) Der Bundesminister für Verteidigung hat die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte.

(2) (weggefallen)


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