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JuraForum.deGesetzeGGArt. 65 GG - Richtlinien-/Geschäftsleitungskompetenz des Bundeskanzlers 

Art. 65 GG - Richtlinien-/Geschäftsleitungskompetenz des Bundeskanzlers

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   VI. (Die Bundesregierung)

Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung.
Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung.
Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung.
Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung.



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