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JuraForum.deGesetzeGGArt 59 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 59 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   V. (Der Bundespräsident)

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.



Weitere Vorschriften um Art 59 GG

Erwähnungen von Art 59 GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 59 GG:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Erster Teil (Einleitende Vorschriften)
      • Erster Abschnitt (Anwendungsbereich)
    • § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
  • Bundeshaushaltsordnung (BHO)
    • Teil I (Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan)
  • § 10 Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates
    • Teil III (Ausführung des Haushaltsplans)
  • § 38 Verpflichtungsermächtigungen
  • Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZRG)
    • Kapitel 2 (Allgemeiner Datenbestand des Registers)
      • Abschnitt 3 (Datenübermittlung durch die Registerbehörde, Dritte, an die Daten übermittelt werden)
        • Unterabschnitt 1 (Datenübermittlung an öffentliche Stellen)
      • § 15 Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sowie oberste Bundes- und Landesbehörden
      • § 17 Datenübermittlung an das Zollkriminalamt
  • Gesetz über die Bundespolizei (BPolG)
    • Abschnitt 4 (Organisation und Zuständigkeiten)
  • § 64 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten der Länder sowie von Vollzugsbeamten anderer Bundesbehörden oder anderer Staaten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei

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