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JuraForum.deGesetzeGGArt 57 GG 

Stand: 19.04.2013

Art 57 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   V. (Der Bundespräsident)

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.


Weitere Vorschriften um Art 57 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 57 GG:

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