JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 57 GG
V. (Der Bundespräsident)
Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 57 GG:
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