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JuraForum.deGesetzeGGArt 56 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 56 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   V. (Der Bundespräsident)

Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:

"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


Weitere Vorschriften um Art 56 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 56 GG:

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