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JuraForum.deGesetzeGGArt 55 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 55 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   V. (Der Bundespräsident)

(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.


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