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JuraForum.deGesetzeGGArt 53 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 53 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   IV. (Der Bundesrat)

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.


Weitere Vorschriften um Art 53 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 53 GG:

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