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JuraForum.deGesetzeGGArt 51 GG 

Stand: 19.04.2013

Art 51 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   IV. (Der Bundesrat)

(1) Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

(2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.

(3) Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden, wie es Stimmen hat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.


Weitere Vorschriften um Art 51 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 51 GG:

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