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JuraForum.deGesetzeGGArt 5 GG 

Stand: 17.06.2013

Art 5 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   I. (Die Grundrechte)

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.



Weitere Vorschriften um Art 5 GG

Entscheidungen zu Art 5 GG

  • OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN, 29.08.2006, 2 M 30/06
    Ein Hochschullehrer ist, wenn dies zur Sicherstellung des notwendigen Lehrangebots der Hochschule erforderlich ist, verpflichtet, Lehrveranstaltungen außerhalb des Kernbereichs "seines" Fachs zu übernehmen.
  • SAECHSISCHES-OVG, 16.09.2004, 3 B 985/02
    1. Ein Rundfunkveranstalter, der sich um eine Zulassung für eine von der Landesanstalt ausgeschriebene technische Übertragungskapazität bewirbt und die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen der §§ 6 bis 8 SächsPRG erfüllt, hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Zulassung, sofern kein anderer Bewerber mit ihm konkurriert. Eine...
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 24.06.2004, 8 A 10809/04.OVG
    Der Betreiber einer Windenergieanlage kann regelmäßig nicht durch eine Auflage zur Baugenehmigung verpflichtet werden, Störungen des terrestrischen Rundfunkempfangs, die auf der von der Anlage ausgehenden Abschattungswirkung für Funkwellen beruhen, auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Abschattungswirkung für Funkwellen stellt...
  • OLG-HAMBURG, 26.05.2004, 5 U 129/03
    1. Gibt die Verlegerin einer sog. Männerzeitschrift eine vergleichende Studie über das "projektive Männerbild" in verschiedenen deutschen Männerzeitschriften in Auftrag und verwendet diese sodann im Wettbewerb gegenüber Anzeigenkunden, handelt es sich um vergleichende Werbung i.S.d. § 2 UWG. 2. Auch wenn eine solche Studie z.T....
  • SAECHSISCHES-OVG, 22.01.2004, 2 B 382/03
    Professoren bisherigen Rechts im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) SHEG sind auch dann nicht zum Dekan oder Prodekan wählbar, wenn sie das Evaluierungsverfahren gemäß §§ 75 ff. SHEG mit Erfolg durchlaufen haben.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von Art 5 GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 5 GG:

  • Hochschulrahmengesetz (HRG)
    • 1. Kapitel (Aufgaben der Hochschulen)
      • 1. Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)
    • § 4 Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 97
  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
    • Fünfter Teil (Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten)
      • Dritter Abschnitt (Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)
    • § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften

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