(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Ein Hochschullehrer ist, wenn dies zur Sicherstellung des notwendigen Lehrangebots der Hochschule erforderlich ist, verpflichtet, Lehrveranstaltungen außerhalb des Kernbereichs "seines" Fachs zu übernehmen.
1. Ein Rundfunkveranstalter, der sich um eine Zulassung für eine von der Landesanstalt ausgeschriebene technische Übertragungskapazität bewirbt und die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen der §§ 6 bis 8 SächsPRG erfüllt, hat keinen Anspruch auf Erteilung dieser Zulassung, sofern kein anderer Bewerber mit ihm konkurriert. Eine...
Der Betreiber einer Windenergieanlage kann regelmäßig nicht durch eine Auflage zur Baugenehmigung verpflichtet werden, Störungen des terrestrischen Rundfunkempfangs, die auf der von der Anlage ausgehenden Abschattungswirkung für Funkwellen beruhen, auf eigene Kosten zu beseitigen.
Die Abschattungswirkung für Funkwellen stellt...
1. Gibt die Verlegerin einer sog. Männerzeitschrift eine vergleichende Studie über das "projektive Männerbild" in verschiedenen deutschen Männerzeitschriften in Auftrag und verwendet diese sodann im Wettbewerb gegenüber Anzeigenkunden, handelt es sich um vergleichende Werbung i.S.d. § 2 UWG.
2. Auch wenn eine solche Studie z.T....
Professoren bisherigen Rechts im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) SHEG sind auch dann nicht zum Dekan oder Prodekan wählbar, wenn sie das Evaluierungsverfahren gemäß §§ 75 ff. SHEG mit Erfolg durchlaufen haben.
Das mit einer bloßen Empfehlung abschließende Mitbestimmungsverfahren greift nicht wesentlich in den Schutzbereich der Kunstfreiheit ein. Soweit der Eingriff verfahrensrechtlich reicht, ist dies durch die verfassungsimmanente Schranke des Sozialstaatsprinzips gedeckt.
Teil 2 (Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen
Genossenschaft, die durch mindestens zwei juristische Personen oder
durch Umwandlung gegründet wird)
Kapitel 5 (Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes)
Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des
Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel,
Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)