JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 45c GG
III. (Der Bundestag)
(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.
(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 45c GG:
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