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JuraForum.deGesetzeGGArt 45c GG 

Stand: 20.05.2013

Art 45c GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   III. (Der Bundestag)

(1) Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuß, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

(2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden regelt ein Bundesgesetz.


Weitere Vorschriften um Art 45c GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 45c GG:

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