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JuraForum.deGesetzeGGArt 45a GG 

Stand: 19.04.2013

Art 45a GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   III. (Der Bundestag)

(1) Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß für Verteidigung.

(2) Der Ausschuß für Verteidigung hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

(3) Artikel 44 Abs. 1 findet auf dem Gebiet der Verteidigung keine Anwendung.


Weitere Vorschriften um Art 45a GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 45a GG:

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