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JuraForum.deGesetzeGG§ Art. 45 GG 

§ Art. 45 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland


   III. (Der Bundestag)

Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen,die dem Bundestag in den vertraglichenGrundlagen der Europäischen Union eingeräumtsind.



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