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JuraForum.deGesetzeGGArt 45 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 45 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   III. (Der Bundestag)

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.


Weitere Vorschriften um Art 45 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 45 GG:

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