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JuraForum.deGesetzeGGArt 43 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 43 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   III. (Der Bundestag)

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.


Weitere Vorschriften um Art 43 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 43 GG:

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