JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 43 GG
III. (Der Bundestag)
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 43 GG:
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