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JuraForum.deGesetzeGGArt 42 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 42 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   III. (Der Bundestag)

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

(3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.


Weitere Vorschriften um Art 42 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 42 GG:

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