JuraForum.de > Gesetze > GG > § Art. 41 GG
III. (Der Bundestag)
(1) Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter des Bundestages die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Amtl. Anm.:
Art. 41 Abs. 3: Siehe WahlprüfungsG 111-2
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