JuraForum.de > Gesetze > GG > § Art. 40 GG
III. (Der Bundestag)
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
(1) Amtl. Anm.:
Art. 40 Abs. 1 Satz 2: Geschäftsordnung 1101-1
© "§ Art. 40 GG" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.