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JuraForum.deGesetzeGGArt 40 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 40 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   III. (Der Bundestag)

(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.


Weitere Vorschriften um Art 40 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 40 GG:

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