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JuraForum.deGesetzeGGArt 4 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 4 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   I. (Die Grundrechte)

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.


Weitere Vorschriften um Art 4 GG

Entscheidungen zu Art 4 GG

  • BSG, 18.03.2008, B 8/9b SO 9/06 R
    Vermögen aus einem angemessenen Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu berücksichtigen; seine Verwertung stellt eine Härte dar, es sei denn, durch den Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der...
  • BSG, 02.11.2007, B 1 KR 11/07 R
    Begehrt ein in ein Krankenhaus aufgenommener Versicherter die Verlegung in ein anderes Krankenhaus, obwohl er im Aufnahmekrankenhaus die erforderliche Krankenhausbehandlung erhalten kann, hat seine Krankenkasse die Fahrtkosten für die Verlegung nicht zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherte auf seine religiösen...
  • BSG, 09.10.2007, B 5b/8 KN 2/07 R
    1. Die qualitative Bewertung eines im einschlägigen Tarifvertrag nicht eigens genannten Verweisungsberufs erfordert die Subsumtion unter die abstrakten tarifvertraglichen Lohngruppenmerkmale; sie darf nicht allein auf Grund der Aussage eines berufskundlichen Sachverständigen vorgenommen werden. 2. Zur Frage, ob die Verweisung eines...
  • OLG-HAMM, 04.03.2002, 3 Ss OWi 1290/00
    Die allgemeine Schulpflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 4 GG:

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