JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 34 GG
Stand: 17.06.2013
Art 34 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
II. (Der Bund und die Länder)
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Weitere Vorschriften um Art 34 GG
Entscheidungen zu Art 34 GG
- OLG-CELLE, 08.02.2007, 8 U 199/06
1. Kommt es zur Beschädigung eines PKW beim Durchfahren eines 20 cm tiefen Schlagloches auf einer stark befahrenen Durchgangsstraße einer Großstadt und ist die Straße bereits seit Jahren in einem schlechten Erhaltungszustand, so liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann vor, wenn für den betroffenen...
- OLG-CELLE, 21.02.2006, 14 U 163/05
Es ist in der Regel sorgfaltswidrig, auf einer Bundesautobahn im Nahbereich einer Anschlussstelle (hier: weniger als 400 m) zur Absicherung einer Baustelle das Verkehrszeichen 223.1 "Seitenstreifen befahren" aufzustellen.
Wenn ein Verkehrsteilnehmer, der Anordnung des Zeichens 223.1 folgend, den Seitenstreifen als rechte Fahrspur...
- OLG-KARLSRUHE, 24.01.2003, 23 U 6/03 BSch
Keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn in der Flachwasserzone des Bodensees zwei Seeauslassleitungen mit dem Schifffahrts-Hinweiszeichen E.7 gemäß der Anlage B zu Art. 5.01 Abs. 2 BodenseeSchiffO in größeren Abständen, nicht aber am jeweiligen Ende gekennzeichnet werden.
- OLG-KOBLENZ, 05.07.2000, 1 U 593/98
Leitsatz:
Zum Einwand und der Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhaltens in Fällen der Amtshaftung (Sicherstellung eines Bootes bei Hochwasser).
- OLG-KARLSRUHE, 03.12.1999, 7 U 113/99
Leitsätze:
1. Polizeiliches Eingreifen ist bei Vorliegen einer Anscheinsgefahr gerechtfertigt.
Diese Rechtfertigung entfällt, sobald bei verständiger Würdigung der Sachlage der Anschein einer polizeilichen Gefahr nicht mehr besteht.
2. Polizeiliche Maßnahmen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von vornherein...
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 34 GG:
Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.