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JuraForum.deGesetzeGGArt 33 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 33 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   II. (Der Bund und die Länder)

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.



Weitere Vorschriften um Art 33 GG

Entscheidungen zu Art 33 GG

  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 13.06.2007, 10 B 10457/07.OVG
    1. Bei der Beschlussfassung des rheinland-pfälzischen Richterwahlausschusses sind Stimmenthaltungen zulässig. Sie zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit, können also insbesondere nicht als Nein-Stimmen gewertet werden. 2. Die wahren Motive für ein bestimmtes Stimmverhalten entziehen sich rechtlicher...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 13.09.2006, 6 A 1710/04
    1. Die Regelungen des § 25b LBG NRW verstoßen weder gegen § 12b BRRG noch gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art 33 Abs. 5 GG. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber durch § 25b LBG NRW den Leistungsgrundsatz stärker betont und dabei eine gewisse Einschränkung des Lebenszeitprinzips für einen begrenzten Kreis von...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 22.06.2006, 1 A 1732/04
    1. Die funktionsgerechte Bewertung eines Dienstpostens und seine Zuordnung zu einer angemessenen Besoldungsgruppe können auch bei der insoweit Dienstherrenfunktion wahrnehmenden Deutschen Telekom AG nicht durch die Beförderung des Stelleninhabers ersetzt werden, sondern erfordern einen von dem Beförderungsakt losgelösten...
  • THUERINGER-OVG, 21.09.2005, 2 EO 870/05
    Mängel der dienstlichen Beurteilung sind im vorläufigen Konkurrentenstreitverfahren nicht nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich sind. Vielmehr hat der Antragsteller die seinen Anordnungsanspruch begründenden Tatsachen so darzulegen, dass das Gericht mit hinreichender Sicherheit von diesen ausgehen kann. Die Beanstandung der...
  • THUERINGER-OVG, 31.01.2005, 2 EO 1170/03
    Ein Auswahlverfahren, in dem Beamte und Angestellte um dasselbe Amt bzw. dieselbe Stelle konkurrieren, muss unabhängig von dem Status der Bewerber nach denselben Grundsätzen durchgeführt werden. Der Dienstherr hat aus einem Urteil über die Leistungen im bisher ausgeübten Amt auf der Grundlage eines Anforderungsprofils im Wege...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von Art 33 GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 33 GG:

  • Hochschulrahmengesetz (HRG)
    • 3. Kapitel (Mitglieder der Hochschule)
      • 2. Abschnitt (Wissenschaftliches und künstlerisches Personal)
    • § 42 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

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