JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 30 GG
II. (Der Bund und die Länder)
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 30 GG:
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