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JuraForum.deGesetzeGGArt 30 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 30 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   II. (Der Bund und die Länder)

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.


Weitere Vorschriften um Art 30 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 30 GG:

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