JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 25 GG
II. (Der Bund und die Länder)
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 25 GG:
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