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JuraForum.deGesetzeGGArt 22 GG 

Stand: 17.06.2013

Art 22 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   II. (Der Bund und die Länder)

(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.


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