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JuraForum.deGesetzeGGArt 2 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 2 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   I. (Die Grundrechte)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.



Weitere Vorschriften um Art 2 GG

Entscheidungen zu Art 2 GG

  • BSG, 12.02.2009, B 5 R 386/07 B
    Eine unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist grundsätzlich nicht wie ein absoluter Revisionsgrund zu behandeln, bei dem die Kausalität für die angefochtene Entscheidung unterstellt wird (Abgrenzung von BSG vom 29.11.2006 - B 6 KA 29/06 B = SozR 4-1500 § 153 Nr 3).
  • BSG, 06.11.2008, B 1 KR 6/08 R
    Der seit 1.1.2004 geltende Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen Europarecht.
  • BSG, 24.09.2008, B 12 R 10/07 R
    Die Zuordnung einer Leistung als ein die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründendes Vorruhestandsgeld setzt voraus, dass als Grundlage für seine Zahlung das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben vereinbart wurde.
  • BSG, 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R
    1. Die Mitwirkungspflichten der §§ 60ff SGB I gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. 2. Leistungsempfänger nach dem SGB II sind verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. 3. Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls...
  • BSG, 21.08.2008, B 13/4 R 69/07 R
    Für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen, die nicht Pflegeversicherte pflegen, sind keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten; die für sie entrichteten freiwilligen Beiträge gelten auch nicht (wie nach der bis zum 31.3.1995 geltenden Rechtslage) auf Antrag als Pflichtbeiträge. Dies ist nicht verfassungswidrig.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von Art 2 GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 2 GG:

  • Jugendgerichtsgesetz (JGG)
    • Zweiter Teil (Jugendliche)
      • Erstes Hauptstück (Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen)
        • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 7 Maßregeln der Besserung und Sicherung
    • Dritter Teil (Heranwachsende)
      • Erster Abschnitt (Anwendung des sachlichen Strafrechts)
    • § 106 Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
  • Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
    • Abschnitt 3 (Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte)
  • § 14 Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis
    • Abschnitt 6 (Schlussbestimmung)
  • § 21 Grundrechtseinschränkungen
  • Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (SG)
    • Erster Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)
      • 2. (Pflichten und Rechte der Soldaten)
    • § 17 Verhalten im und außer Dienst
    • Vierter Abschnitt (Dienstleistungspflicht)
      • 5. (Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht)
    • § 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung
  • Tierseuchengesetz (TierSG)
    • II. (Bekämpfung von Tierseuchen im Inland)
      • 1. (Allgemeine Vorschriften)
        • d) (Schutzmaßnahmen gegen die besondere Gefahr einer Tierseuche)
      • § 19
  • Wehrpflichtgesetz (WPflG)
    • Abschnitt 6 (Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften)
  • § 51 Einschränkung von Grundrechten
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Allgemeiner Teil ()
      • Dritter Abschnitt (Rechtsfolgen der Tat)
        • Sechster Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
          • Freiheitsentziehende Maßregeln ()
        • § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
        • § 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
        • § 66b Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
        • § 67 Reihenfolge der Vollstreckung
        • § 67d Dauer der Unterbringung

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