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JuraForum.deGesetzeGGArt 18 GG 

Stand: 17.06.2013

Art 18 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   I. (Die Grundrechte)

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.



Weitere Vorschriften um Art 18 GG

Erwähnungen von Art 18 GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 18 GG:

  • Deutsches Richtergesetz (DRiG)
    • Erster Teil (Richteramt in Bund und Ländern)
      • Dritter Abschnitt (Richterverhältnis)
    • § 24 Beendigung des Dienstverhältnisses durch richterliche Entscheidung
  • Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (SG)
    • Zweiter Abschnitt (Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit)
      • 3. (Beendigung des Dienstverhältnisses)
        • a) (Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten)
      • § 48 Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
      • § 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • Besonderer Teil ()
      • Erster Abschnitt (Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
        • Dritter Titel (Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates)
      • § 84 Fortführung einer für verfassungswidrig erklärten Partei

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