JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 17 GG
I. (Die Grundrechte)
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 17 GG:
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