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JuraForum.deGesetzeGGArt 16a GG 

Stand: 20.05.2013

Art 16a GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   I. (Die Grundrechte)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Art. 16a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 28.6.1993 I 1002 mWv 30.6.1993; mit Art. 79 Abs. 3 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 14.5.1996 I 952 (2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93)



Weitere Vorschriften um Art 16a GG

Entscheidungen zu Art 16a GG

  • THUERINGER-OVG, 28.02.2008, 2 KO 899/03
    1. Armenische Volkszugehörige und Personen, die wegen ihrer Abstammung der Volksgruppe zugerechnet werden, unterlagen in Aserbaidschan bis 2000 einer mittelbaren Gruppenverfolgung (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. Urteil des Senats vom 26. August 2003 - 2 KO 156/03 - juris). 2. Gewichtige Tatsachen streiten dafür,...
  • HESSISCHER-VGH, 18.01.2007, 11 UE 111/06
    Die Rücknahme einer Einbürgerung ist nur zulässig in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG, das heißt wenn die Einbürgerung durch arglistige Täuschung oder vergleichbar vorwerfbares Verhalten erschlichen worden ist. Der Rücknahme von Einbürgerungen, die durch objektiv unrichtige oder unvollständige Angaben...
  • THUERINGER-OVG, 16.12.2004, 3 KO 1003/04
    Für die Annahme einer Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen aus der Herkunftsregion fehlt es an der erforderlichen Dichte der Verfolgungshandlungen im Anschluss an den Einmarsch russischen Militärs im September 1999. Auch gegenwärtig lässt sich trotz feststellbarer Übergriffe auf die Zivilbevölkkerung nicht...
  • SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG, 23.06.2003, 14 A 345/01
    Anhand der bestehenden Auskunftslage lässt sich nicht feststellen, dass ein aus dem Pankisi-Tal stammender Georgier bereits im Juni 2000 einer vom georgischen Staat ausgehenden politischen Verfolgung wegen Unterstützung tschetschenischer Rebellen unterlegen haben könnte.
  • SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG, 30.10.2001, 4 L 130/95
    Eine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung stellt dann politische Verfolgung dar, wenn der Asylbewerber jeden Wehrdienst aus ernsten Gewissensgründen, insbesondere religiöser Überzeugung, verweigert oder seine Weigerung darauf beruht, dass der Wehrdienst von ihm die Teilnahme an bzw. Unterstützung von völker- und/oder...

Erwähnungen von Art 16a GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 16a GG:

  • Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
    • Erster Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen)
  • § 1 Geltungsbereich
    • Zweiter Abschnitt (Asylverfahren)
      • Dritter Unterabschnitt (Verfahren beim Bundesamt)
    • § 26a Sichere Drittstaaten
    • § 29a Sicherer Herkunftsstaat

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