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JuraForum.deGesetzeGGArt 15 GG 

Stand: 19.04.2013

Art 15 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   I. (Die Grundrechte)

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.


Weitere Vorschriften um Art 15 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 15 GG:

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