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JuraForum.deGesetzeGGArt 146 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 146 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   XI. (Übergangs- und Schlußbestimmungen)

Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.


Weitere Vorschriften um Art 146 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 146 GG:

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