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JuraForum.deGesetzeGGArt 145 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 145 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   XI. (Übergangs- und Schlußbestimmungen)

(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes fest, fertigt es aus und verkündet es.

(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung in Kraft.

(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.


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