JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 142 GG
XI. (Übergangs- und Schlußbestimmungen)
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln 1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
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