JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 138 GG
XI. (Übergangs- und Schlußbestimmungen)
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 138 GG:
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