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Art. 135a GG - Erfüllung von Verbindlichkeiten

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   XI. (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

(1) (Anm.*)

Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, dass nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.


Fußnoten:


Art. 135a: Eingef. durch G v. 22.10.1957 I 1745


Zu Artikel 135a: Geändert durch Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889).



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