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JuraForum.deGesetzeGGArt 131 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 131 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   XI. (Übergangs- und Schlußbestimmungen)

Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.



Weitere Vorschriften um Art 131 GG

Erwähnungen von Art 131 GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 131 GG:

  • Gesetz über den Lastenausgleich (LAG)
    • Dritter Teil (Ausgleichsleistungen)
      • Fünfter Abschnitt (Kriegsschadenrente)
        • Dritter Titel (Entschädigungsrente)
      • § 284 Sonderregelung bei Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage

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