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JuraForum.deGesetzeGGArt 13 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 13 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   I. (Die Grundrechte)

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Art. 13 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 1 G v. 26.3.1998 I 610 mWv 1.4.1998; mit GG Art. 79 Abs. 3 vereinbar gem. BVerfGE v. 3.3.2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99)



Weitere Vorschriften um Art 13 GG

Entscheidungen zu Art 13 GG

  • BSG, 28.08.2007, B 7/7a AL 16/06 R
    Das unangekündigte Betreten ihres nicht öffentlichen Betriebs-bereichs durch Mitarbeiter der BA begründet ein berechtigtes Interesse (sog Rehabilitationsinteresse) einer GmbH an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Außenprüfungsverfügung.
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 04.04.2006, 8 C 10315/05.OVG
    Zu möglichen Rechtsverletzungen eines im Einwirkungsbereich eines Flughafens wohnenden Mieters durch luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse sowie zur verfassungs- und fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit von Fluglärm während der Tagzeit.

Erwähnungen von Art 13 GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 13 GG:

  • Börsengesetz (BörsG)
    • Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe)
  • § 3 Aufgaben und Befugnisse der Börsenaufsichtsbehörde
  • Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)
    • Abschnitt 2 (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
  • § 4 Aufgaben und Befugnisse
    • Abschnitt 11 (Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten)
      • Unterabschnitt 1 (Überwachung von Unternehmensabschlüssen)
    • § 37o Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
  • Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO)
    • Erster Teil (Ausübung eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes)
      • Zweiter Abschnitt (Handwerksrolle)
    • § 17
    • Vierter Teil (Organisation des Handwerks)
      • Vierter Abschnitt (Handwerkskammern)
    • § 111
  • Bewertungsgesetz (BewG)
    • Zweiter Teil (Besondere Bewertungsvorschriften)
      • Erster Abschnitt (Einheitsbewertung)
        • A. (Allgemeines)
      • § 29 Auskünfte, Erhebungen und Mitteilungen
  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel II (Stehendes Gewerbe)
      • II. (Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung)
        • B. (Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen)
      • § 29 Auskunft und Nachschau
    • Titel VII (Arbeitnehmer)
      • III. (Aufsicht)
    • § 139b Gewerbeaufsichtsbehörde
  • Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG)
    • Teil 2 (Begriffsbestimmungen, Durchführung der sozialen Wohnraumförderung)
      • Abschnitt 3 (Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen sowie von Bindungen für selbst genutztes Wohneigentum)
    • § 32 Sonstige Vorschriften der Sicherung
  • Waffengesetz (WaffG)
    • Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
      • Unterabschnitt 6 (Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten)
    • § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition
    • § 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
    • Abschnitt 3 (Sonstige waffenrechtliche Vorschriften)
  • § 46 Weitere Maßnahmen
  • Gesetz über das Kreditwesen (KWG)
    • Dritter Abschnitt (Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute)
      • 3. (Auskünfte und Prüfungen)
    • § 44c Verfolgung unerlaubter Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
  • Wehrpflichtgesetz (WPflG)
    • Abschnitt 6 (Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften)
  • § 44 Zustellung, Vorführung und Zuführung
  • § 51 Einschränkung von Grundrechten
  • Strafprozeßordnung (StPO)
    • Erstes Buch (Allgemeine Vorschriften)
      • Achter Abschnitt (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung)
    • § 100c
    • § 100d
    • § 100e
    • Zweites Buch (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Zweiter Abschnitt (Vorbereitung der öffentlichen Klage)
    • § 161
  • Seemannsgesetz (SeemG)
    • Vierter Abschnitt (Arbeitsschutz)
      • Fünfter Unterabschnitt (Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften)
    • § 102 Arbeitsschutzbehörde
    • Fünfter Abschnitt (Ordnung an Bord)
  • § 106 Stellung des Kapitäns

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