JuraForum.de > Gesetze > GG > Art. 125 GG - Fortgeltendes Recht als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung
XI. (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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