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JuraForum.deGesetzeGGArt. 125 GG - Fortgeltendes Recht als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung 

Art. 125 GG - Fortgeltendes Recht als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   XI. (Übergangs- und Schlussbestimmungen)

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,



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