Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGGArt 124 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 124 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   XI. (Übergangs- und Schlußbestimmungen)

Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.


Weitere Vorschriften um Art 124 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 124 GG:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "Art 124 GG"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche