JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 124 GG
XI. (Übergangs- und Schlußbestimmungen)
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 124 GG:
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