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JuraForum.deGesetzeGGArt 122 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 122 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   XI. (Übergangs- und Schlußbestimmungen)

(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.

(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften, deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt aufgelöst.


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