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JuraForum.deGesetzeGGArt 12 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 12 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   I. (Die Grundrechte)

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.



Weitere Vorschriften um Art 12 GG

Entscheidungen zu Art 12 GG

  • OLG-CELLE, 24.03.2009, 322 SsBs 289/08
    1. Zur Verfassungsmäßigkeit des an Betreiber von Gaststätten gerichteten strafbewehrten Gebots des Nds.NiRSG, Maßnahmen gegen die Missachtung des Rauchverbots in Gaststätten (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Nds.NiRSG) zu ergreifen. 2. Der Begriff "vollständig umschlossenen Nebenraum" einer Gaststätte i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nds.NiRSG...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 19.03.2009, 9 S 1413/08
    Der Erlaubniszwang aus § 1 Abs. 1 HeilprG findet für Behandlungen aus dem Aufgabenbereich eines Physiotherapeuten keine Anwendung, wenn sie von einer Person ausgeführt werden, der bereits eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MPhG erteilt wurde. Die Erteilung einer auf den Bereich der Physiotherapie beschränkten...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 19.03.2009, 9 S 2518/08
    Die Berufsausübung eines nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG zugelassenen Masseurs und medizinischen Bademeisters stellt keine Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG dar. Sie setzt daher auch dann nicht das Vorliegen einer Heilpraktikererlaubnis voraus, wenn sie selbständig und ohne ärztliche Verordnung erfolgt. Der...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 02.10.2008, 9 S 1782/08
    Ein Heilpraktiker hat die Gefahren im Auge zu behalten, die sich daraus ergeben können, dass seine Patienten medizinisch gebotene Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen. Er darf daher das Unterlassen der Inanspruchnahme notwendiger ärztlicher Hilfe nicht veranlassen oder stärken. Rechtfertigt die Berufstätigkeit...
  • BSG, 24.09.2008, B 12 R 10/07 R
    Die Zuordnung einer Leistung als ein die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründendes Vorruhestandsgeld setzt voraus, dass als Grundlage für seine Zahlung das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben vereinbart wurde.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von Art 12 GG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 12 GG:

  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
    • Erster Teil (Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen)
      • Erster Abschnitt (Ausübung der Hilfe in Steuersachen)
        • Dritter Unterabschnitt (Verbot und Untersagung)
      • § 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen

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