JuraForum.de > Gesetze > GG > Art. 119 GG - Verordnungsermächtigung in Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen
XI. (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen.
Für besondere Fälle kann dabei die Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen.
Die Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden zu richten.
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