JuraForum.de > Gesetze > GG > Art. 118a GG - Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet
XI. (Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Fußnoten:
Zu Artikel 118a: Eingefügt durch G vom 27. 10. 1994 (BGBl I S. 3146).
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