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JuraForum.deGesetzeGGArt 118a GG 

Stand: 17.06.2013

Art 118a GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   XI. (Übergangs- und Schlußbestimmungen)

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.


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