JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 118a GG
XI. (Übergangs- und Schlußbestimmungen)
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
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