Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGGArt 115f GG 

Stand: 17.06.2013

Art 115f GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   X a. (Verteidigungsfall)

(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse erfordern,

1.
den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2.
außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen übertragen.

(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.


Weitere Vorschriften um Art 115f GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 115f GG:

  • Bundesbeamtengesetz (BBG)
    • Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)
      • Unterabschnitt 1 (Allgemeine Pflichten und Rechte)
    • § 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "Art 115f GG"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche