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JuraForum.deGesetzeGGArt 114 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 114 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   X. (Das Finanzwesen)

(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(2) Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.


Weitere Vorschriften um Art 114 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 114 GG:

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