Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGGArt 112 GG 

Stand: 20.05.2013

Art 112 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   X. (Das Finanzwesen)

Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.


Weitere Vorschriften um Art 112 GG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 112 GG:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "Art 112 GG"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche