JuraForum.de > Gesetze > GG > Art 112 GG
X. (Das Finanzwesen)
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Näheres kann durch Bundesgesetz bestimmt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf Art 112 GG:
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