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JuraForum.deGesetzeGGArt. 109a GG - Einrichtung eines Stabilitätsrates; Verfahren zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen in den Gebietskörperschaften 

Art. 109a GG - Einrichtung eines Stabilitätsrates; Verfahren zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen in den Gebietskörperschaften

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   X. (Das Finanzwesen)

Zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,


Die Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde liegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentlichen.


Fußnoten:


Zu Artikel 109a: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248).



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