JuraForum.de > Gesetze > GG > Art. 106b GG - Kompensationzahlung des Bundes an die Länder für die Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer
X. (Das Finanzwesen)
Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.
Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Fußnoten:
Zu Artikel 106b: Eingefügt durch G vom 19. 3. 2009 (BGBl I S. 606).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Artikel:
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