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JuraForum.deGesetzeGGArt 106b GG 

Stand: 20.05.2013

Art 106b GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

   X. (Das Finanzwesen)

Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.


Weitere Vorschriften um Art 106b GG

Entscheidungen zu Art 106b GG

  • SAECHSISCHES-OVG, 23.06.2004, 5 B 278/02
    Die Vergnügungssteuer für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit darf nicht länger unter Anwendung des Stückzahlmaßstabs erhoben, d. h. nicht pauschal nach der Anzahl der Geräte bemessen werden.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf Art 106b GG:

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